Menü Schließen

Verwaltungsvorschrift zur BUGA 2029

Im Minsterialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz ist am 20. April 2022 die Verwaltungsvorschrift zur Bundesgartenschau 2029 veröffentlicht worden.

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau sowie des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität vom 22. März 2022 (MdI 1132-0009-0301 383), veröffentlicht im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 20. April 2022.

Aufgrund des § 18 Abs. 3 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (GVBl. S. 606), BS 6022-1 ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift über die Voraussetzungen, das Verfahren der Bewilligung sowie die Verwaltung der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zur Förderung der Bundesgartenschau 2029 im UNESCO-Welterbe Oberes Mittelrheintal.

  1. Präambel

1.1 Dem Zweckverband Welterbe Oberes Mittelrheintal wurde auf der Grundlage der BUGA-Machbarkeitsstudie im Jahr 2018 von der Deutsche Bundesgartenschau-Gesellschaft mbH der Zuschlag zur Durchführung der Bundesgartenschau im Jahr 2029 (BUGA 2029) im UNESCO-Welterbe Oberes Mittelrheintal erteilt. Mit der anschließenden Lizensierung durch die Deutsche Bundesgartenschau-Gesellschaft mbH als Rechteinhaberin ist der Zweckverband Welterbe Oberes Mittelrheintal damit die einzige Körperschaft, die im Jahr 2029 berechtigt ist, eine Veranstaltung unter der Marke „Bundesgartenschau“ durchführen zu dürfen.

1.2 Die Machbarkeitsstudie sieht einen Finanzbedarf in Höhe von 108 Millionen Euro vor. Davon sind 50 Millionen Euro für investive Maßnahmen und 58 Millionen Euro für Durchführungsmaßnahmen vorgesehen. Vorbehaltlich der Bereitstellung der Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber beabsichtigt das Land Rheinland-Pfalz, den Zweckverband Welterbe Oberes Mittelrheintal für sein kommunales Projekt BUGA 2029 mit bis zu 38,6 Millionen Euro bei investiven Maßnahmen und mit bis zu 10 Millionen Euro bei Durchführungsmaßnahmen zu fördern.

1.3 Die Förderung von Durchführungsmaßnahmen zur BUGA auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz erfolgt nach allgemeinen förderrechtlichen Grundsätzen als jährliche Anteilfinanzierung im Wege der Projektförderung. Die Förderung von investiven Maßnahmen zur BUGA 2029 auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz wird durch diese Verwaltungsvorschrift näher geregelt.

1.4 Die Zuwendung des Landes von insgesamt bis zu 48,6 Millionen Euro werden vom Ministerium des Innern und für Sport, dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, und Mobilität aus den ihnen zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln getragen.

1.5 Zur Koordinierung und einheitlichen Abwicklung der BUGA-Fördermaßnahmen des Landes wird eine zentrale BUGA-Stelle bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion eingerichtet.

1.6 Die Bundesgartenschau 2029 im Welterbe Oberes Mittelrheintal soll wichtige Impulse zur Fortentwicklung der Region und des Tourismus geben. Das Land unterstützt die BUGA-Kommunen als starker Partner. Dabei wird begrüßt, dass die BUGA 2029 an den Klimazielen der Landesregierung ausgerichtet wird.

  1. Rechtsgrundlagen

2.1 Die Förderung erfolgt nach Maßgabe des jeweils geltenden Landeshaushaltsgesetzes, den jeweiligen Haushaltsansätzen zur Förderung der BUGA 2029 in den Haushaltsplänen des Landes sowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) in der jeweils geltenden Fassung, der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2017 S. 340) in der jeweils geltenden Fassung und nach den für die investiven BUGA-Maßnahmen jeweils einschlägigen Förderprogrammen der beteiligten Ressorts in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes geregelt ist. Dies sind:

  • die Richtlinie zur Förderung der Städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung (RL-StEE) des Ministeriums des Innern und für Sport vom 5. Januar 2022 (1132-0003- 0301 383) (MinBl. S. 6) in der jeweils gültigen Fassung,
  • die Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen aus dem Investitionsstock (VV-IStock) des Ministeriums des Innern und für Sport vom 16. Februar 2011 (17 510-4/335) (MinBl. S. 52; 2021 S. 90) in der jeweils gültigen Fassung,
  • die jeweils gültigen Kriterien zur Förderung der Dorferneuerung,
  • die aufgrund des §14 des Sportförderungsgesetzes vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 597, BS 217-11) in der jeweils geltenden Fassung zu erlassenden Richtlinien über eine einheitliche Förderung aller Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen,
  • die Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Landes Rheinland-Pfalz zur Erhaltung von nicht staatlichen Kulturdenkmälern des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 25. November 2015 (9811/04 007/50) (Amtsbl. S. 268; GAmtsbl. 2020 S. 302) in der jeweils gültigen Fassung,
  • die Verwaltungsvorschrift zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 14. Oktober 1997 (MinBl. S. 480; 2017 S. 341) in der jeweils gültigen Fassung,
  • die Verwaltungsvorschrift Förderung des kommunalen Straßenbaus (VV-LVFGKom/LFAGStB) des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 20. Juni 2005 (MinBl. S. 228; 2019 S. 338) in der jeweils gültigen Fassung,
    die Verwaltungsvorschrift zur Förderung öffentlicher touristischer Infrastruktureinrichtungen sowie besonderer Infrastruktur- und Marketingmaßnahmen im Bereich barrierefreier Tourismus in Rheinland-Pfalz (VV Förderung touristische Infrastruktur und Marketing) vom 21. Dezember 2015 (MinBl. 2016 S. 46; 2020 S. 222) in der jeweils gültigen Fassung,
  • die Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität vom 2. Dezember 2021 (103- 04 331/2020-5#71) (MinBl. S. 211) in der jeweils gültigen Fassung,
  • die Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft und des Bodenschutzes des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung vom 1. Dezember 2015 (MinBl. S. 362; 2020 S. 190) in der jeweils gültigen Fassung und
  • die Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege des Minis teriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität in der jeweils gültigen Fassung.

2.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

  1. Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung

3.1 Mit dem Projekt BUGA 2029 sollen im Welterbe-Gebiet die Modernisierung der regionalen und touristischen Infrastruktur vorangetrieben, die Entwicklung neuer Angebote unterstützt und die Lebensqualität in der Region verbessert werden.
3.2 Gefördert werden investive Maßnahmen im Rahmen des Investitionshaushalts von max. 50 Millionen Euro, die als Ergebnis der landesplanerischen Wettbewerbe als dauerhafte bauliche Maßnahmen in der BUGA-Gebietskulisse auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz festgelegt werden, und die nach Durchführung der BUGA 2029 nicht zurückgebaut werden (investive BUGA-Maßnahmen).

  1. Zuwendungsempfänger

4.1 Zuwendungsempfänger ist der Zweckverband Welterbe Oberes Mittelrheintal als alleinige Körperschaft, die im Jahr 2029 berechtigt ist, eine Veranstaltung unter der Marke „Bundesgartenschau“ durchführen zu dürfen.

4.2 Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid vorsehen, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise weiterleiten kann. Sie trifft dabei die gemäß Teil II Nummer 12 und Anlage 3 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände – ANBest-K) vorgesehenen Regelungen. Die Letztempfänger der Zuwendung sind an die jeweils einschlägigen Bestimmungen der Förderprogramme zu binden.

  1. Fördervoraussetzungen

Fördervoraussetzungen sind

  •  die Festlegung als investive BUGA-Maßnahme im Sinne der Nummer 3.2 und
  • die Einhaltung der Fördervoraussetzungen der jeweils einschlägigen Förderprogramme der fachlich zuständigen Ressorts mit der Maßgabe, dass eine hiernach gegebenenfalls erforderliche Aufnahme in ein Programm, Jahresförderplan, Konzept oder Ähnliches durch die Festlegung als investive BUGA-Maßnahme ersetzt wird.
  1. Art, Umfang und Höhe der Förderung

6.1 Die Förderung wird als Zuweisung gewährt. Sie erfolgt als Anteilfinanzierung im Wege der Projektförderung entsprechend den jeweils einschlägigen Förderprogrammen der fachlich zuständigen Ressorts, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes ergibt.

6.2 Zuwendungsfähig sind die nach den einschlägigen Förderprogrammen als zuwendungsfähig anzuerkennenden Kosten.

6.3 Zuwendungen zu investiven BUGA-Maßnahmen im Sinne der Nummer 3.2 werden – ungeachtet der Fördersätze in den jeweils einschlägigen Förderprogrammen der fachlich zuständigen Ressorts – einheitlich mit bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten gewährt.

  1. Antragstellung und Verfahren

7.1 Die Zuwendungsanträge sind nach den jeweils einschlägigen Regelungen der Förderprogramme vorzubereiten und in dreifacher Ausfertigung bei der zentralen BUGA-Stelle bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zu stellen. Sie werden von dort auf Basis einer zuvor abgestimmten Zuordnung der investiven BUGA-Maßnahmen auf Förderbereiche an die jeweils zuständigen Fachbehörden weitergeleitet (Abdruck an die Bewilligungsbehörde) und sind von diesen nach den jeweils einschlägigen Förderrichtlinien und nach dieser Verwaltungsvorschrift zu prüfen. Das Prüfergebnis ist der zentralen BUGA-Stelle bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vorzulegen. Die zentrale BUGA-Stelle bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion legt die Unterlagen über die Aufsichtsbehörde zur Abgabe der kommunalaufsichtlichen Stellungnahme (Teil II Anlage 2 zu § 44 VV-LHO) der Bewilligungsbehörde vor.

7.2 Den Zuwendungsanträgen ist eine Übersicht über die Haushalts- und Finanzlage nach Teil II Anlage 1 zu § 44 Abs. 1 VV-LHO sowie eine Berechnung der Folgekosten oder gegebenenfalls eine Wirtschaftlichkeitsberechnung beizufügen.

  1. Bewilligung

8.1 Bewilligungsbehörde ist das für die BUGA federführende Ministerium des Innern und für Sport. Dieses entscheidet im Benehmen mit dem jeweils fachlich zuständigen Ressort nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die jeweilige Fachbehörde sowie die zen-trale Stelle bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erhalten einen Abdruck der Bewilligungsbescheide.

8.2 Nach der Bewilligung trifft die zentrale BUGA-Stelle bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion anstelle der Bewilligungsbehörde alle weiteren Entscheidungen, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes ergibt oder sich die Bewilligungsbehörde im Einzelfall die Entscheidung nicht vorbehält. Umbewilligungen bedürfen der Zustimmung der Bewilligungsbehörde, die im Benehmen mit dem jeweils fachlich zuständigen Ressort entscheidet.

  1. Auszahlung und Verwendung

9.1 Für die Auszahlung, den Nachweis sowie die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung gelten die Bestimmungen in Teil II zu § 44 Abs. 1 VV-LHO.

9.2 Zuständig für die Auszahlung der Zuwendung ist die zentrale BUGA-Stelle bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Die eingereichten Mittelabrufe werden von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion an die jeweils zu ständigen Fachbehörden weitergeleitet und sind von diesen nach den jeweils einschlägigen Förderrichtlinien und nach dieser Verwaltungsvorschrift zu prüfen. Das Prüfergebnis ist der zentralen BUGA-Stelle bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vorzulegen. Die Auszahlung erfolgt daraufhin anteilig bei der zentralen BUGA-Stelle bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

9.3 Die Verwendungsnachweise sind unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks (Teil I / Anlage 4 Muster 5 zu § 44 Abs. 1 VV-LHO) vom Zuwendungsempfänger bei der zentralen BUGA-Stelle bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion einzureichen. Sie werden von dort an die nach den jeweils einschlägigen Förderprogrammen zuständigen Fachbehörden zur Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sowie der Einhaltung der Bestimmungen des Bewilligungsbescheids weitergeleitet. Der geprüfte Verwendungsnachweis ist der zentralen BUGA-Stelle bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vorzulegen.

  1. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Weitere Themen